In einem unverbindlichen Erstgespräch finden wir gemeinsam Ihren Bedarf an Unterstützung heraus und ich informiere Sie über verschiedene Abrechnungsformen
– mit oder ohne Pflegegrad.
Konditionen
Bei der Abrechnung meiner Dienstleistungen ist zu unterscheiden, ob die zu betreuende Person einen Pflegegrad nach dem Pflegestärkungsgesetz hat, oder nicht und ob die Betreuung im Rahmen der Verhinderungspflege in Betracht kommt.

Entlastungsbeitrag
Alle Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad von 1-5 haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf Betreuungs- bzw. Entlastungsleistungen. Die Kosten dafür werden von der Pflegekasse übernommen.

Verhinderungspflege
Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse die Kosten im Rahmen der stundenweisen Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verhinderungspflege wochen-, tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.

Kein Pflegegrad
Liegt kein Pflegegrad vor oder ist das Budget der Pflegekasse bereits ausgeschöpft, stelle ich meine erbrachten Leistungen privat in Rechnung.
Ich bin gem. UstG § 4 Nr. 16 Satz 1g umsatzsteuerbefreit. Ausserdem können diese Kosten gem. Einkommen-Steuergesetz § 35 a als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden.
